Amt Neuhaus: Zweiter Wolf abgeschossen
Nachdem im Januar 2022 im Amt Neuhaus ein weibliches Rudeltier getötet wurde, wurde nun ein zweiter Wolf abgeschossen. Im November 2021 war dafür eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt worden. Aus DNA-Analysen und Rissbildern geht hervor, dass unter anderem die beiden Elterntiere des Rudels an den Rissereignissen beteiligt waren, so das niedersächsische Umweltministerium.
Mitteilung von: Nds. Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz – Am: 02.02.2022
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Zweiter Wolf aus dem Rudel Amt Neuhaus abgeschossen
Am gestrigen Dienstag wurde das Niedersächsische Umweltministerium über einen Vollzug im Rahmen der aktuell geltenden Ausnahmegenehmigung für Wölfe des Rudels Amt Neuhaus informiert. In der Nacht zum 1. Januar 2022 wurde innerhalb des Territoriums des Rudels im Geltungsbereich der Genehmigung ein männlicher Wolf getötet.
Weitere Risse nach Abschuss des ersten Tieres
Es handelt sich damit nach dem Abschuss eines weiblichen Tieres am 8. Januar um die zweite Entnahme im Territorium des Rudels Amt Neuhaus. Trotz des Abschusses kam es zu wiederholten Rissen – zuletzt am 26. sowie am 30. Januar, sodass die Ausnahmegenehmigung im Territorium des Rudels Amt Neuhaus aktiv blieb.
Identifzierung durch Gewebeproben
Dem Standardprozedere folgend wurde der Kadaver routinemäßig vom Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) geborgen. Eine genetische Untersuchung zur Identifizierung des Wolfs mittels Gewebeprobe ist eingeleitet.
Das Ergebnis über dessen Herkunft wird aller Voraussicht innerhalb der nächsten zwei Wochen feststehen. Die Obduktion des Kadavers erfolgt im Rahmen des regulären bundesweiten Totfundmonitorings beim Leibniz Institut für Zoo- und Wildtierforschung (IZW) in Berlin.
Zeitlich befristete Ausnahmegenehmigung
Die Genehmigung ist beschränkt auf fest definierte Teile des Kernterritoriums des Rudels Amt Neuhaus im Landkreis Lüneburg/Gemeinde Amt Neuhaus. Zur Entnahme freigegeben ist die Fähe GW 872f und der Rüde GW 1532m. Die Ausnahmegenehmigung ist zeitlich befristet bis zum 31.03.2022. Es war sicherzustellen, dass keine Welpen und keine laktierende Fähe entnommen werden.
Hintergrund: Rechtliche Grundlage für die Tötung
Seit 2017 war es im Territorium des Rudels Amt Neuhaus vermehrt zu Übergriffen von Wölfen auf Nutztiere gekommen, bei denen auch immer wieder der zumutbare Herdenschutz überwunden wurde. Dabei haben Wölfe vornehmlich Schafe erbeutet, wobei der zumutbare Herdenschutz mehrfach überwunden wurde.
Im Gebiet des Rudels Amt Neuhaus werden mehrere unterschiedliche Herdenschutzmaßnahmen (Herdenschutztiere, olfaktorische Vergrämung etc.) eingesetzt, die zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Lage führten.
Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung durch NLWKN
Am 29.11.2021 wurde daher durch den NLWKN eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Entnahme der beiden Wölfe erteilt. Mit dieser Ausnahmegenehmigung wurde insbesondere die Gefahr der Fortführung und Weitergabe von in der Kulturlandschaft untypischen Jagdtechniken von Wölfen in Bezug auf ausreichend geschützte Nutztiere gewürdigt.
DNA-Analysen belegen Beteiligung beider Tiere
Aus den DNA-Analysen und den vorgefundenen Rissbildern geht hervor, dass unter anderem die beiden Elterntiere des Rudels, der Rüde GW1532m und die Fähe GW872f an den Rissereignissen beteiligt waren.
Der Gesamtschaden, der mit hoher Wahrscheinlichkeit auf GW872f und GW1532m zurückgeht, belief sich im Jahr 2020 auf ca. 2.785,00 Euro. Hinzu kommen weitere Schäden in Höhe von mindestens 3.000,00 Euro durch eine Reihe weiterer Rissvorfälle im Territorium des Rudels Amt Neuhaus, deren abschließende finanzielle Bearbeitung derzeit noch erfolgt.
Tötung nach Bundesnaturschutzgesetz gedeckt
Da eine sichere Identifizierung der Wölfe bei Vollzug im Gelände nicht zweifelsfrei möglich ist, kann diese nur über den räumlich-zeitlichen Zusammenhang in Anknüpfung an die Schadensereignisse erfolgen.
Hieraus folgt: Die heute gemeldete Tötung des weiblichen, nicht trächtigen Wolfs aus dem Rudel Amt Neuhaus ist von der geltenden Rechtslage nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 45a) vollumfänglich gedeckt.