Krankenpflege. Foto: k-e-k-u-l-e, Pixabay.

Corona-Impfpflicht im Gesundheitswesen gilt landesweit ab Mitte März

Am 16. März tritt in Niedersachsen die einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht in Kraft. Beschäftigte müssen dann vollständig geimpft oder genesen sein. Ausnahme sind medizinische Gründe. Rund 95 Prozent der Beschäftigten in diesen Bereichen seien bereits vollständig geimpft, weist Gesundheitsministerin Daniela Behrens hin.


Mitteilung von: Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Niedersachsen
Am: 08.03.2022
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Corona-Impfpflicht im Gesundheitswesen gilt landesweit ab Mitte März

Meldeportal startet am Freitag – Ministerin Behrens: „Wir erwarten keine Personalengpässe, denn rund 95 Prozent der Beschäftigten sind vollständig geimpft“

Die einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht tritt in Niedersachsen am 16. März in Kraft. Danach dürfen Beschäftigte in der Pflege und im Gesundheitswesen nur noch tätig sein, wenn sie gegen COVID-19 vollständig geimpft oder aber genesen sind – oder wenn sie aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können.

Menschen in Heimen oder Krankenhaus noch besser geschützt

Gesundheitsministerin Daniela Behrens begrüßt den Schritt: „Wir haben es immer noch mit sehr hohen Infektionszahlen zu tun und das Corona-Virus wird uns auf längere Sicht erhalten bleiben. Daher ist es gut, dass besonders gefährdete Menschen, die in Heimen leben oder im Krankenhaus behandelt werden, durch die Impfpflicht zukünftig noch besser geschützt sind. Wir müssen die Zahl der Corona-Ausbrüche etwa in Pflegeheimen weiter verringern.“

Meldeportal zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht ab 11. März freigeschaltet

Ab kommenden Freitag (11. März) kann das landesweite digitale Meldeportal „Mebi“ (Meldeportal zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht) von den Gesundheitsämtern freigeschaltet werden. Hierauf haben dann sowohl die Leitungen der betroffenen Einrichtungen und Unternehmen als auch die Gesundheitsämter Zugriff. In der vergangenen Woche hat das Sozialministerium den Kommunen einen Handlungsleitfaden übersandt, um ein einheitliches Vorgehen in Niedersachsen sicherzustellen.

Nur noch etwa 5 Prozent der Beschäftigten ungeimpft

Personalengpässe in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen erwartet die Ministerin nicht. Die Impfquote in diesem Bereich sei in Niedersachsen überdurchschnittlich hoch. „Ich freue mich, dass die weitaus überwiegende Zahl an Beschäftigen sehr verantwortlich mit dem Thema umgeht. Es wird also nur einen kleinen Teil geben, der ab Mitte März den Ämtern gemeldet werden muss“, so Behrens.

Erhebungen im Januar hatten gezeigt, dass landesweit noch etwa 5 Prozent der Beschäftigten sowohl in der Pflege als auch in Kliniken ungeimpft waren. In Niedersachsen arbeiten rund 240.000 Menschen im Gesundheitswesen, davon rund 90.000 in der Pflege. „Wir werden Ende April Bilanz ziehen, wie viele Beschäftigte gemeldet wurden“, sagt die Ministerin.

Ungeimpfte Mitarbeitende sind innerhalb von 14 Tagen zu melden

Die Einrichtungen und Unternehmen sind ab 16. März verpflichtet, unverzüglich, d.h. innerhalb von 14 Tagen, Mitarbeitende zu melden, bei denen der Impfstatus ungenügend oder unsicher ist oder Zweifel an der Echtheit des Nachweises bestehen. Auch Arztpraxen und andere Selbständige sind meldepflichtig. Derzeit gilt als vollständig immunisiert, wer doppelt geimpft oder aber geimpft und genesen ist.

Die Gesundheitsämter fordern gemeldete Personen zunächst auf, einen Impfnachweis oder ein Attest vorzulegen. Gleichzeitig wird den Einrichtungen empfohlen, die oder den Beschäftigten vorübergehend patientenfern einzusetzen. Wird kein Nachweis vorgelegt, kann eine Anhörung mit einer Zwangsgeldandrohung folgen. Das Zwangsgeld beläuft sich auf 1.500 Euro bei einer Vollzeittätigkeit. Des Weiteren kann – wiederum nach Anhörung und Androhung – ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro verhängt werden. Wird weiterhin kein Nachweis erbracht, kann das Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot für die gemeldete Person verfügen.

Beschäftigungsverhältnis von gemeldeten Personen besteht zunächst fort

Der Bundestag hatte die einrichtungsbezogene Impfpflicht durch Änderung des § 20 a Infektionsschutzgesetz (IfSG) im Dezember beschlossen, sie wurde vom Bundesrat einstimmig bestätigt. Im IfSG ist geregelt, welche Einrichtungen von der Impfpflicht betroffen sind (s. dazu auch die beigefügte Grafik). Weder die Vorschrift des IfSG noch etwaige Verwaltungsakte durch das Gesundheitsamt haben unmittelbare Wirkung auf das Beschäftigungsverhältnis der gemeldeten Person. Dieses besteht zunächst fort.

Es liegt in der Hand der Arbeitgeber, ob weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen gezogen werden. Die Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht erfolgt in enger Zusammenarbeit zwischen dem Sozialministerium, den Landkreisen bzw. der Region Hannover und den kreisfreien Städten sowie den Kommunalen Spitzenverbänden.


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