Justitia, Gesetz, Recht. Foto: Ezequiel Octaviano, Pixabay.

„Stille Tage“ vor Ostern in Niedersachsen: Hansestadt Lüneburg weist auf Tanzverbot hin

Sonn- und Feiertage sind Tage der Arbeitsruhe. Die Tage vor Ostern mit dem Karfreitag sowie Volkstrauertag, Totensonntag und Heiligabend sind gesetzlich besonders geschützt. So sind am Gründonnerstag ab 5 Uhr morgens bis Samstag in der Karwoche öffentliche Tanzveranstaltungen verboten. Darauf weist die Hansestadt hin, aus gegebenem Anlass, wie es heißt.


Mitteilung von: Hansestadt Lüneburg – Am: 28.03.2024
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Karfreitag in Niedersachsen: Hansestadt weist auf das Tanzverbot vor Ostern hin

Anders als in der benachbarten Hansestadt Hamburg gilt in Niedersachsen vor Ostern nach wie vor das sogenannte Tanzverbot, und zwar ab dem frühen Gründonnerstagmorgen sowie am gesamten Karfreitag und auch am Karsamstag. Darauf weist die Hansestadt aus gegebenem Anlass hin. Dieses Verbot gilt für öffentliche Tanzveranstaltungen. Als öffentlich gilt eine Veranstaltung, wenn grundsätzlich jede Person Zugang hat – ob gegen Entgelt oder auch ohne.

Veranstaltungen am Karfreitag sollen auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen

Gegen die in Gaststätten übliche Hintergrundmusik ist am Gründonnerstag und Karsamstag nichts einzuwenden. Am Karfreitag sind darüber hinaus Veranstaltungen mit Konzerten und Bühnendarbietungen lediglich dann erlaubt, sofern sie auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen und auch nur dann, wenn sie ausschließlich in Räumen ohne Schankbetrieb stattfinden.

Laut den Regelungen des Niedersächsischen Feiertagsgesetzes (NFeiertagsG) beginnt dieses Verbot am Gründonnerstag um 5 Uhr und endet erst am Samstag um 24 Uhr.

Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet

Für den Bereich der Hansestadt Lüneburg sind Ausnahmen von dieser Regelung weder beantragt noch bewilligt worden. Sollten Verstöße gegen diese Regelungen festgestellt werden, handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten, die entsprechend geahndet werden. In diesem Sinne spricht die Stadt alle Gaststätten- und Eventlocation-Betreiber an, von ihnen geplante oder schon beworbene Veranstaltungen auf ihre Zulässigkeit zu überprüfen.

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