Schweinezucht. Foto: Hans, Pixabay.

Schweinezuchtanlage in Ellringen: Bürgerinitiative bekommt Recht

Am Waldrand von Ellringen bei Dahlenburg will das Unternehmen BHZP seine Schweinemast um 6000 Tiere zusätzlich erweitern. Seit Jahren geht die Bürgerinitiative Dahlenburg dagegen vor. Der Landkreis Lüneburg hatte 2022 die Genehmigung erteilt. Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat nun der BI Recht gegeben und die Genehmigung aufgehoben.


Mitteilung von: Verwaltungsgericht Lüneburg – Am: 20.09.2024
Online: https://verwaltungsgericht-lueneburg.niedersachsen.de/ – Foto: Beispielbild, Pixabay


Verwaltungsgericht Lüneburg: Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Schweinezuchtanlage aufgehoben

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat mit Urteil am 20. September 2024 (Az. 2 A 267/18) der Klage einer Bürgerinitiative gegen den Landkreis Lüneburg wegen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Schweinezuchtanlage stattgegeben.

Gericht: Genehmigung des Landkreises rechtswidrig

Der klagende Verein wandte sich gegen eine dem beigeladenen Schweinezuchtunternehmen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung aus dem Jahr 2017 für die Errichtung und den Betrieb einer Schweinezuchtanlage. Der Verein hält die Genehmigung aufgrund formeller und materieller Fehler, unter anderem aufgrund der Unwirksamkeit des vom Rat des Flecken Dahlenburg im Jahr 2020 beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 21 „BHZP Ellringen“, für rechtswidrig. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hatte mit Urteil vom 2. Februar 2024 (Az. 1 KN 81/21) diesen Bebauungsplan für unwirksam erklärt.

Unternehmen: Verfahren aussetzen, bis über den Bebauungsplan entschieden ist

Das beigeladene Unternehmen verwies auf begonnene Gespräche mit dem Flecken Dahlenburg über eine Heilung des Bebauungsplans und begehrte die Aussetzung des hiesigen Verfahrens bis zum Abschluss eines derartigen Verfahrens.

Die 2. Kammer ist der Auffassung, dass eine Aussetzung des Verfahrens weder nach Verwaltungsprozessrecht noch nach immissions- oder baurechtlichen Vorschriften angezeigt sei. Die bloße Möglichkeit einer künftigen Rechtsänderung – etwa durch die Aufstellung oder den Erlass eines Bebauungsplans – sei auch in Anbetracht von begonnenen Gesprächen zwischen der Beigeladenen und dem betroffenen Flecken Dahlenburg nicht hinreichend konkret und daher kein die Aussetzung rechtfertigender Grund.

Genehmigung verstößt gegen Vorgaben des öffentlichen Baurechts

Zur weiteren Begründung führt die Kammer aus, die Anfechtungsklage sei zulässig und begründet. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei aufzuheben, weil sie gegen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstoße. Hierzu gehörten auch die Vorgaben des Bauplanungsrechts.

Entscheidung in Dahlenburg nötig

Mit der Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans sei der Genehmigung deren planungsrechtliche Grundlage rückwirkend entzogen worden. Diese Verletzung könne nicht durch eine Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach den Vorschriften des Umweltrechtsbehelfsgesetzes behoben werden.

Aus Sicht der Kammer sei eine Heilung der Genehmigung durch den Landkreis auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen, solange es an einer bauplanungsrechtlichen Grundlage für das Vorhaben fehle. Eine geheilte Fassung des Bebauungsplans könne nur im Rahmen einer von den Ratsmitgliedern des Flecken Dahlenburg zu treffenden Abwägungsentscheidung beschlossen werden.

Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht möglich

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils kann beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Berufung eingelegt werden, die von der 2. Kammer wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen wurde.

Mehr Information und Kontakt

  • Bürgerinitiative Region Dahlenburg e.V.
    c/o Thomas Behr, Gartenstraße 10, 21368 Dahlenburg
  • https://bi-dahlenburg.de/kontakt/
  • Spendenkonto: BI Region Dahlenburg – Klagefonds
    IBAN: DE39 2405 0110 0087 0644 65
    BIC: NOLADE21LBG

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