Einkaufen, Geld. Foto: Alexas Fotos, Pixabay.

Unterstützung in der Krise: Einmalzahlungen und Sofortzuschläge in der Übersicht

Als Unterstützung in der Krise sind eine Reihe von Zuschlägen und Einmalzahlungen vorgesehen. Um welche Beträge handelt es sich, wann werden sie ausgezahlt? Müssen Anträge gestellt werden? Die Agentur für Arbeit Lüneburg-Uelzen und die Jobcenter informieren.


Mitteilung von: Agentur für Arbeit Lüneburg-Uelzen
Am: 02.06.2022


Lüneburg-Uelzen: Unterstützung in der Krise

Einmalzahlungen und Sofortzuschläge von Familienkasse, Arbeitsagentur und Jobcenter

Kürzlich wurde das Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz verkündet. Bereits zuvor wurde das Heizkostenzuschussgesetz beschlossen. Mit diesen Gesetzen werden Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, die Leistungen der Familienkasse, der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters beziehen, eine Reihe von Entlastungen ausgezahlt.

Kurzzusammenfassung: Die Auszahlung soll in der Regel Ende Juni bzw. im Juli erfolgen und wird automatisch vorgenommen. So die Information der Agentur für Arbeit Lüneburg-Uelzen und der Jobcenter Landkreis Harburg, Lüchow-Dannenberg, Landkreis Lüneburg und Landkreis Uelzen.

Sofortzuschlag für Kinder

Den monatlichen Zuschlag in Höhe von 20 Euro erhalten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem Haushalt leben und Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder nur Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen.

Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 pro Kind erbracht. Die Auszahlung erfolgt gesondert und nicht zeitgleich mit den übrigen Leistungsansprüchen.

Kinder, für die Kinderzuschlag bezogen wird, erhalten den Sofortzuschlag durch eine Erhöhung des Kinderzuschlages. Hier steigt der Höchstbetrag auf 229 Euro pro Kind und Monat.

Familien, die die genannten Leistungen bereits beantragt haben oder diese erhalten, müssen von sich aus nicht aktiv werden, denn der Auszahlungsbetrag wird ab Juli automatisch angepasst. Die Auszahlung erfolgt damit über die jeweils zuständigen Einrichtungen, also zum Beispiel durch die Jobcenter oder, im Falle des Kinderzuschlags, durch die Familienkasse.

Im SGB II erfolgt die Auszahlung in der Regel erst im Laufe eines Monats und nicht zeitgleich mit den übrigen Leistungsansprüchen im Voraus.

Kinderbonus 2022

Daneben sieht das Entlastungspaket der Bundesregierung auch einen Kinderbonus 2022 vor, der als Einmalzahlung an kindergeldberechtigte Familien in Höhe von 100 Euro ausgezahlt wird.

Als Zeitpunkt der Auszahlung ist aktuell auch hier der Juli vorgesehen. Der Kinderbonus muss nicht beantragt werden. Die Auszahlung erfolgt automatisch.

Wichtiger Hinweis: Für den Anspruch auf Kindergeld für aus der Ukraine Geflüchtete ist ab 1.6.2022 keine Erwerbstätigkeit des Antragstellers beziehungsweise der Antragstellerin und damit auch kein Nachweis einer Arbeit erforderlich.

Einmalzahlung in der Grundsicherung

Leistungsberechtigte, die für den Monat Juli 2022 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach der Regelbedarfsstufe 1 (Regelbedarf für Alleinstehende und Alleinerziehende) oder 2 (Regelbedarf für volljährige Partner) richtet, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro.

Die Leistung dient als unmittelbarer pauschaler Ausgleich für etwaige bestehende finanzielle Mehrbelastungen in Folge der Pandemie sowie aktueller Preissteigerungen. Die Leistungen werden von Amts wegen bewilligt und es wird ein eigener Bescheid für die Einmalzahlung erstellt. Es muss kein gesonderter Antrag beim Jobcenter gestellt werden.

Einmalzahlung für Energiekosten im Arbeitslosengeld

Mit dem Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz sollen die im „Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten“ vorgesehenen Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger umgesetzt werden.

Die Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro erhalten Personen, die im Monat Juli 2022 für mindestens einen Tag Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben. Ausgenommen sind Personen, die als sogenannte „Aufstocker“ im gleichen Zeitraum Anspruch auf eine Einmalzahlung als Leistungsberechtigte nach dem SGB II haben.

Eine Antragstellung ist nicht erforderlich. Die Auszahlung erfolgt von Amts wegen.

Heizkostenzuschuss

Der Heizkostenzuschuss beträgt einmalig 230 Euro. Er wird von Amts wegen geleistet. Das heißt, es muss kein Antrag gestellt werden. Die Auszahlung des Heizkostenzuschusses erfolgt voraussichtlich Ende Juni 2022.

Anspruch auf den Heizkostenzuschuss haben Personen, die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und Ausbildungsgeld (Abg) erhalten, die außerhalb des Haushalts der Eltern, aber nicht in einem Wohnheim oder Internat wohnen, sowie Abg-Beziehende, die an Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) und an vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter teilnehmen.

Mindestens ein Monat des Bewilligungszeitraum der BAB oder des Abg muss in der Zeit vom 01.10.2021 bis 31.03.2022 liegen.

Ferner darf der BAB- oder Abg-Beziehende nicht selbst als Wohngeldbezieher einen Anspruch auf Heizkostenzuschuss haben oder nicht Mitglied eines Haushalts sein, für den die Wohngeldbehörde einen Heizkostenzuschuss gewährt und wobei er einbezogen wurde.


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