Foto: Lüne-Blog. Am Sande im Schnee am 3. Januar 2026.

Hansestadt Lüneburg: Winterdienst und Räum- und Streupflicht auf dem Gehweg – Wer ist zuständig?

Wer am Wochenende durch das verschneite Lüneburg schlitterte, mochte sich fragen, wer eigentlich fürs Räumen zuständig ist. Zur Information hat die Hansestadt Fragen und Antworten zusammengestellt: Zum öffentlichen Winterdienst und zur privaten Räum- und Streupflicht auf den Gehwegen.


Mitteilung von: Hansestadt Lüneburg – Am: 05.01.2026
Online: https://www.hansestadt-lueneburg.de – Foto: Lüne-Blog.


Winterdienst: Wer ist zuständig? Wer hat die Räum- und Streupflicht vor den Häusern?

Foto: Lüne-Blog. Der Platz Am Sande im Schnee am 3. Januar 2026 zur Mittagszeit.

Sobald es schneit, kommen immer wieder folgende Fragen auf: Wer übernimmt bei Schnee und Eis eigentlich den Winterdienst? Und wie verhält sich das mit den Räum- und Streupflichten vor dem eigenen Wohnhaus? Zur Information hat die Hansestadt Lüneburg häufig gestellte Fragen und Antworten zusammengestellt.

I. Öffentlicher Winterdienst

AGL: Einsatzleitung ab 2 Uhr nachts startklar

Den öffentlichen Winterdienst übernimmt in Lüneburg der Betriebshof der Abwasser, Grün & Lüneburger Service GmbH (AGL). Mit den Vorbereitungen für den Winterdienst beginnt das Team der AGL meist schon im Oktober. Fahrzeuge werden vorbereitet und ausgestattet, Routen werden verteilt, Mitarbeitende eingewiesen, es gibt Probefahrten im „Trockenen“ bei Tageslicht und Fahrtrainings mit den schweren Maschinen, Streugutboxen werden befüllt.

Kündigt sich Frost an, muss die Einsatzleitung gegen 2 Uhr nachts startklar sein und im Wechsel mit zwei Kolleg:innen kontrollieren, ob es auf Lüneburgs Straßen glatt ist. Die Flotte muss um 4 Uhr zum Streuen ausrücken. Das Zeitfenster, um die wichtigsten Straßen für den Berufsverkehr zu räumen, reicht dann gerade mal bis 7 Uhr.

Hauptverkehrsstraßen und Busstrecken haben Vorrang

Verkehrswege werden in einer festgelegten Reihenfolge von Schnee und Eis befreit, um sie begeh- und befahrbar zu machen. Ist in einer angemessenen Zeit auf den verkehrswichtigen Straßen alles geräumt und es sind noch Kapazitäten frei, dann werden diese für weitere Winterdienstarbeiten genutzt.

Für Straßen gilt: Geräumt und gestreut wird je nach Witterung in zwei verschiedenen Alarmstufen. Wenn die Zeit drängt, kommen zuerst die Hauptverkehrsstraßen und Busstrecken an die Reihe. Anschließend sind die übrigen verkehrswichtigen Straßen dran.

Radwege: Je nach Bedeutung …

Auch für das Räumen von Radwegen gibt es Kriterien: Liegt der Radweg innerhalb einer geschlossenen Ortslage? Ist er verkehrswichtig? Gilt er als gefährlich, weil er etwa auf einer Brücke entlangführt oder abschüssig ist?

Nur wenn alle drei Kriterien erfüllt sind, hat die AGL die Pflicht, den Weg zu räumen – und zwar zuallererst unter dem Gesichtspunkt der sicheren Versorgung. Sprich: Eine Straße oder ein Weg, die von vielen Bürger:innen morgens gleich für den Weg zur Arbeit genutzt werden, oder ein Verbindungsweg zwischen Wohngebiet und Supermarkt haben Vorrang vor zum Beispiel einer hauptsächlich von Spaziergängern genutzten Strecke.

… zum Teil nur stadteinwärts

Den oben genannten Prinzipien folgend werden Radwege in der Innenstadt zum Teil nur stadteinwärts geräumt – denn dann ist der Druck, rechtzeitig ins Büro oder zur Schule zu kommen, weit größer. Ist der Radweg für den Nachhauseweg nicht geräumt und kann wegen Schnee- und Eisglätte nicht genutzt werden, erlischt nach der Rechtsprechung auch die grundsätzlich bestehende Benutzungspflicht. Radfahrende dürfen dann also die Straße benutzen.

II. Räum- und Streupflicht durch Anlieger:innen

Die Reinigung der Gehwege, Straßenrinnen und Regeneinläufe ist laut Straßenreinigungssatzung vom 01.01.2011 auf Anliegenden übertragen. Geräumt und gestreut werden muss montags bis samstags in der Zeit von 7 bis 21 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 8 bis 21 Uhr. Bei anhaltendem Schneefall müssen die Anlieger:innen gegebenenfalls auch mehrfach täglich hinaus.

Gehweg in voller Breite frei halten

Der Gehweg ist in voller Breite frei zu halten oder zu streuen. Sind keine Gehwege vorhanden, muss mindestens ein 1,30 Meter breiter Streifen frei gehalten werden. Außerdem ist es wichtig, die Gullis und Gossen freizuhalten, damit das Wasser bei Tauwetter abfließen kann. Räum- und Streupflichten sind teils auf andere Personen oder Firmen übertragen. Dafür muss die Hansestadt ihre Zustimmung erteilt haben. Das schützt aber nicht vor Ärger und Kosten, sollte sich doch jemand vor dem Haus bei einem Sturz verletzen. 

Streugut in vielen Stadtteilen zugänglich

Reines Salz oder reine Sole sind verboten, zumal außerhalb befestigter Straßenflächen. Der erste Schritt sollte immer die mechanische Reinigung sein, also Schnee und Eis mit Schieber oder Besen zu entfernen. Für das Streuen mit abstumpfenden Mitteln bei Eis hat die Stadt an 19 Standorten Boxen mit Streugut aufgestellt, aus denen sich Bürger kostenfrei in haushaltsüblichen Mengen bedienen können.

Mehr Information

Schnee auf dem Stadtmodell Lüneburg. Foto: Hansestadt Lüneburg.

Schnee auf dem Stadtmodell Lüneburg. Foto: Hansestadt Lüneburg.

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