Heizen mit nicht-leitungsgebundenen Stoffen: Härtefallhilfe ab 4. Mai 2023 beantragen
Teure Energie: Wer mit Heizöl, Holzpellets oder -schnitzeln, Kohle oder Koks heizt und letztes Jahr das Doppelte oder mehr bezahlt hat, kann ab 4. Mai 2023 Brennstoff-Hilfe beantragen. Außerdem: Die Verbraucherzentrale berät online, wie man bei zu hohen Strom- und Gaspreisen den Anbieter wechselt.
Mitteilung von: Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung – Am: 25.04.2023
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Online: Härtefallhilfen beantragen für nicht-leitungsgebundene Energieträger
Portal ab 4. Mai 2023 freigeschaltet
Private Haushalte, die mit Öl und anderen nicht-leitungsgebundenen Energieträgern heizen, können ab dem 4. Mai 2023 Härtefallhilfen rückwirkend für das Jahr 2022 beantragen.
Die Hilfe soll Haushalte von besonders starken Preissteigerungen entlasten, die mit Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzeln, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle beziehungsweise Koks geheizt haben.
Die Erstattung kann über ein Online-Portal beantragt werden, das in den einzelnen Bundesländern stufenweise freigeschaltet wird – in Niedersachsen am 4. Mai.
Für Privathaushalte vorgesehen ab der Verdoppelung der Energiekosten
Die Härtefallhilfe ist für Privathaushalte vorgesehen, die vom 1. Januar bis 1. Dezember 2022 mindestens eine Verdoppelung ihrer Energiekosten hinnehmen mussten.
Erstattet werden 80 Prozent der Mehrkosten über diesem verdoppelten Betrag gegenüber dem bundesweiten Referenzpreis des jeweiligen Energieträgers im Jahr 2021.
Online-Rechner zur Information vorab
Über einen Online-Rechner kann ermittelt werden, ob eine Antragstellung in Frage kommt, und zwar unter:
- Serviceportal Hamburg: https://serviceportal.hamburg.de/HamburgGateway/Service/Entry?id=HEIZKOSTEN
Dieser Rechner dient nur zur Information, die Prüfung findet erst nach Antragstellung statt.
Zuschuss von bis zu 2000 Euro für Rechnungen des letzten Jahres
Betroffene können Rechnungen aus dem Zeitraum vom 1. Januar bis zum Dezember 2022 einreichen und so einen direkten Zuschuss von maximal 2.000 Euro pro Haushalt erhalten.
Voraussetzung ist ein Erstattungsbetrag von mindestens 100 Euro. Entscheidend sind dabei nicht die individuellen Beschaffungskosten, sondern eine Betrachtung der Kosten gegenüber dem Durchschnittswert des Jahres 2021, dem so genannten Referenzpreis.
Antragstellung
Ab 4. Mai 2023 ist dann auch die Antragstellung über das Serviceportal Hamburg möglich.
Im Regelfall sind folgende Nachweise vorzulegen: Rechnungen, Kontoauszüge und/oder Belege für Zahlungen sowie Eigenerklärungen der Antragstellenden – unter anderem über die Antragsvoraussetzungen.
- Serviceportal Hamburg: https://serviceportal.hamburg.de/HamburgGateway/Service/Entry?id=HEIZKOSTEN
Für Unternehmen
Unternehmen, wie zum Beispiel Wohnungsbaugesellschaften, können als Zentralantragssteller bereits im Vorfeld durch Einrichtung eines Servicekontos ihre Firmenakte beantragen:
- Serviceportal Hamburg: https://serviceportal.hamburg.de/HamburgGateway/Service/Entry/AFM_FiAkte
Das ist notwendig, um eine Identifikation für die Antragsstellung zu ermöglichen, und vereinfacht die Antragsstellung für unterschiedliche Wohngebäude.
Gültige Referenzpreise
Die Referenzpreise wurden gemeinsam von Bund und Ländern ermittelt. Die Referenzpreise für die einzelnen Energieträger lauten:
1. Heizöl: 71 ct/l (inkl. USt.)
2. Flüssiggas: 57 ct/l (inkl. USt.)
3. Holzpellets: 24 ct/kg (inkl. USt.)
4. Holzhackschnitzel: 11 ct/kg (inkl. USt.)
5. Holzbriketts: 28 ct/kg (inkl. USt.)
6. Scheitholz: 85 Euro/Raummeter (inkl. USt.)
7. Kohle/Koks: 36 ct/kg (inkl. USt.)
Lieferdatum maßgeblich, bei verspäteter Lieferung Nachweis nötig
Maßgeblich dafür, ob die Kosten im Entlastungszeitraum angefallen sind, ist das Lieferdatum. Ergänzend hierzu können die Länder ausnahmsweise auf das Bestelldatum abstellen, sofern nachgewiesen wird, dass die Bestellung im Entlastungszeitraum aufgegeben wurde, die Lieferung des nicht leitungsgebundenen Energieträgers aber erst später erfolgte.
Eigentümer und Mieter können Entlastung beantragen
Entlastet werden können Eigentümer von Heizungsanlagen („Feuerstättenbetreiber”), aber auch Mieter. Eigentümer können dabei als Direktantragstellende selber die Hilfen beantragen.
Wenn die Feuerstätte zentral durch einen Vermieter oder eine Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) betrieben wird, sind Vermieter beziehungsweise die WEG antragsberechtigt. Dabei muss der Vermieter erklären, dass er die erhaltene Förderung an seine Mieter weiterleitet. Die Mieter müssen nicht selber tätig werden.
Auch Möglichkeit für Papierantrag – Unterstützung durch Verbände
Neben dem elektronischen Weg wird es für Menschen, die keine mobilen Endgeräte besitzen oder sich in dem Umgang damit nicht sicher fühlen, auch eine Möglichkeit für einen Papierantrag geben.
Wenn Familie, Freunde oder Bekannte nicht behilflich sein können, wird auch über die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege (AWO, Caritas, DRK, Diakonie, Landesverband der jüdischen Gemeinden, Paritätischer Wohlfahrtsverband) eine Unterstützung angeboten werden.
Die Beteiligten werden sicherstellen, dass alle Berechtigten einen Antrag stellen können – egal, ob mit oder ohne Hilfe.
Beispielrechnung für die Erstattung
Zuschuss = 0,8 x (Rechnungsbetrag – 2 x Referenzpreis x Bestellmenge)
1. Ein Haushalt bezieht 3.000 Liter Heizöl. Im Jahr 2022 musste er dafür einen Preis von 1,60 Euro/l zahlen. Die Kosten haben sich gegenüber 2021 mehr als verdoppelt (Referenzpreis=0,71 Euro/l). Für den Haushalt ergibt sich eine Förderhöhe von 0,8 x ((3.000 x 1,6) – 2 x (3.000 x 0,71)) = 432 Euro.
2. Ein Haushalt heizt mit Holzpellets und benötigt hiervon 4.000 Kilogramm im Jahr. Im Jahr 2022 musste er dafür 0,70 Euro/kg zahlen. Für den Haushalt ergibt sich eine Förderhöhe von 0,8 x ((4.000 x 0,7) – 2 x (4.000 x 0,24)) = 704 Euro.
Von: Vertraucherzentrale Niedersachsen – Am: 28.04.2023
Strom- oder Gas zu teuer? Verbraucherzentrale informiert in kostenlosen Online-Workshops über Anbieterwechsel
Viele Verbraucher und Verbaucherinnen denken mit Schrecken an ihre Strom- und Gasrechnungen. Doch aktuell sind Strom- und Gastarife wieder günstiger zu haben – ein Vergleich kann sich also durchaus lohnen.
Aber wann ist ein Wechsel wirklich sinnvoll? Wie lassen sich zuverlässige Versorger mit fairen Tarifen finden und was ist bei der Nutzung von Tarifrechnern zu beachten?
Zwei kostenlose Online-Workshops
Ralf Kalisch, Energieexperte und Berater der Verbraucherzentrale Niedersachsen, informiert hierzu in zwei Online-Workshops.
Hier kann man sich in einer Kleingruppe mit maximal 15 Teilnehmenden umfassend zum Thema Anbieterwechsel Strom oder Gas informieren, Fragen stellen und von den Erfahrungen anderer profitieren.
- Montag, 8. Mai 2023, 17:00 bis 18:00 Uhr:
Online-Workshop: Anbieterwechsel Strom – Einfach und sicher! - Montag, 15. Mai 2023, 17:00 bis 18:00 Uhr:
Online-Workshop: Anbieterwechsel Gas – Einfach und sicher!
Die Teilnahme ist kostenfrei und bequem von zu Hause möglich.
Mehr Information und Anmeldung
Die Verbraucherzentrale informiert regelmäßig rund um Energiefragen, Fördermittel und mehr in privaten Haushalten.
- Verbraucherzentrale Niedersachsen: https://www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/veranstaltungen
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