Bewässerung eines Feldes, Landwirtschaft. Foto: Stefan Schweihofer, Pixabay.

Grundwasser-Schutz im Landkreis Lüneburg: Bei Hitze nicht mehr bewässern

Ab sofort gilt die Verfügung der Unteren Wasserbehörde im Landkreis Lüneburg: Gärten und Felder im Landkreis Lüneburg dürfen nur noch zu kühleren Tageszeiten bewässert werden. Ziel ist, die kostbaren Grundwasser-Reserven zu schonen. Zwischen 11 und 19 Uhr gilt ein Verbot. Ausnahme: Um die Ernte nicht zu gefährden, darf die Landwirtschaft bis 28 Grad und einer Windgeschwindigkeit von bis zu 5 Metern/Sekunde weiterhin ganztägig bewässern. Die Regelung gilt vorläufig bis zum 30. September 2023.


Mitteilung von: Landkreis Lüneburg – Am: 21.06.2023
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Foto: Ilmenau in Lüneburg, Brausebrücke. Foto: August 2022, Lüne-Blog.


Verantwortung fürs Wasser: Garten und Felder dürfen im Landkreis Lüneburg bei Hitze nicht mehr bewässert werden

Ab 24 Grad Außentemperatur dürfen Gärten und Felder im Landkreis Lüneburg ab sofort nur noch zu kühleren Tageszeiten mit Grund- und Trinkwasser bewässert und beregnet werden. Ziel ist es, die kostbaren Grundwasser-Reserven zu schonen.

Die angekündigte Allgemeinverfügung der Unteren Wasserbehörde trat am Mittwoch, 21. Juni 2023, im Landkreis Lüneburg – mit Ausnahme der Hansestadt Lüneburg – in Kraft. Wer sich nicht an die Regeln hält, muss ab sofort mit Bußgeldern rechnen.

Gießen bei Hitze und Wind nicht sinnvoll: Wasser verdunstet großenteils

„Jeder Tropfen soll dort ankommen, wo er benötigt wird. Bei hohen Temperaturen und starkem Wind geht viel Wasser verloren, weil es verdunstet“, erklärt Landrat Jens Böther. „Das wollen wir vermeiden, denn unsere Grundwasserstände sinken seit Jahren.“

Um das Grundwasser zu schützen und ein Umdenken zu erreichen, hat der Landkreis daher die Allgemeinverfügung erlassen. „Viele Menschen beherzigen diese Regeln schon lange – einfach aus gesundem Menschenverstand heraus.“ Nun müsse man alle anderen erreichen.

Regeln zum Wasserschutz

Und hier sind die neuen Regeln zum Wasserschutz im Überblick:

  • Ab 24 Grad dürfen öffentliche und private Grünflächen wie Gärten, Parks und Sportplätze zwischen 11 und 19 Uhr nicht mehr bewässert werden.
  • Dies gilt für Trinkwasser aus der Leitung genauso wie für Wasser aus Grundwasser-Brunnen – auch wenn sie keine Erlaubnis benötigen. Regenwasser darf weiterhin verwendet werden.
  • Kurz mit der Gießkanne die Blumen oder das Gemüse gießen, ist auch zwischen 11 und 19 Uhr erlaubt – oft aber nicht sinnvoll, weil einfach mehr Wasser verdunstet.
  • Landwirtschaftliche Flächen dürfen bis 28 Grad und einer Windgeschwindigkeit von bis zu 5 Metern pro Sekunde weiterhin ganztägig bewässert werden, um die Ernte nicht zu gefährden.
  • Ab 28 Grad gilt auch auf Feldern: Zwischen 11 und 19 Uhr müssen die Beregnungsanlagen abgestellt werden. Ausnahmen gibt es nur für bestimmte besonders sparsame Anlagen.

Gültig bis 30. September 2023 – Verschärfung möglich

Die neue Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum 30. September 2023. Danach will die Untere Wasserbehörde gemeinsam mit den Wasserversorgern und Fachbehörden wie dem Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasser-, Küsten- und Naturschutz die Situation neu bewerten.

„Wenn es weiterhin lange so trocken bleibt – und damit müssen wir aufgrund des Klimawandels rechnen -, müssen wir die Regelung beibehalten oder langfristig sogar verschärfen“, erklärt Landrat Jens Böther.

Sparsam umgehen mit Grund und Trinkwasser

„Mein Appell daher: Machen Sie mit – nutzen Sie aufgefangenes Regenwasser statt Grund- und Trinkwasser und setzen Sie Wasser insgesamt sparsam ein.“

Daten des Deutschen Wetterdiensts ausschlaggebend

Hinweis: Wie stark der Wind weht und wie hoch die aktuelle Temperatur ist, erfahren Landwirte und alle Interessierten über den Deutschen Wetterdienst. Die Angaben und Daten des Deutschen Wetterdienstes gelten als Grundlage für die Allgemeinverfügung.

Häufig gestellte Fragen zum Wasserschutz

Landkreis Lüneburg: Fragen und Antworten zur Allgemeinverfügung „Beregnung und Bewässerung“ (Stand: 21.06.2023)

  • Darf ich tagsüber mit der Gießkanne gießen?
    Ja, das Gießen mit der Gießkanne und anderen Handgießgeräten, wie Eimern, Töpfen, Schüsseln, bleibt erlaubt.
  • Darf ich tagsüber mit dem Gartenschlauch gießen?
    Nein. Beim Gießen mit dem Schlauch wird meist ein Aufsatz verwendet, der das Wasser mehr oder weniger fein verregnet. Dadurch verdunstet somit auch dabei an heißen Tagen ein Teil des Wassers, wie es auch mit Rasensprengern geschieht.
  • Ich baue Obst, Kräuter oder Gemüse an oder züchte Blumen. Muss ich die Pflanzen nun eingehen lassen?
    Natürlich dürfen und sollen Gärtnerinnen und Gärtner ihre Pflanzen und Beete weiterhin bewässern. Es ist nur darauf zu achten, dass diese Bewässerung bei hohen Außentemperaturen morgens oder abends stattfindet.
  • Darf ich mein Planschbecken aufstellen und befüllen?
    Ja.
  • Darf ich eine Gartendusche betreiben?
    Ausschlaggebend ist die Verdunstung. Da bei den meisten Duschen der Sprühnebel relativ fein ist, sollte in der Zeit zwischen 11 und 19 Uhr darauf verzichtet werden. Wir appellieren grundsätzlich an alle Bürgerinnen und Bürger, auch beim Duschen auf sparsamen Umgang mit dem Wasser zu achten.
  • Darf ich eine Haus- oder Nutztierdusche betreiben?
    Einen Hund draußen kurz abzuspritzen, ist kein Problem. Es sollte aber darauf verzichtet werden, Tiere minutenlang mit einer Dusche spielen zu lassen.
  • Darf ich einen Springbrunnen, z.B. im Zierteich, betreiben?
    Springbrunnen werden von der Verordnung nicht erfasst. Wir appellieren aber an alle Bürgerinnen und Bürger, größere, dekorative und verdunstungsreiche Springbrunnen im Garten an warmen Tagen ausgeschaltet zu lassen.
  • Müssen Brunnen in öffentlichen Parks und auf Plätzen abgeschaltet werden?
    Brunnen sind keine Beregnung im Sinne der Verordnung, da es sich um einen geschlossenen Wasserkreislauf handelt. Je nach Art des Brunnens, des Sprühnebels und der Windanfälligkeit kann ein Abschalten bei Hitze aber durchaus sinnvoll sein. Wir vertrauen darauf, dass die verantwortlichen Behörden und Institutionen im Einzelfall dementsprechend handeln.
  • Dürfen meine Kinder weiterhin mit Wasserspielzeug spielen? Dürfen meine Kinder eine „Wasserschlacht“ mit Spritzpistolen und Wasserbomben machen?
    Ja.
  • Dürfen meine Kinder unter dem Rasensprenger spielen? Darf der Rasensprenger laufen, wenn meine Kinder damit spielen wollen?
    Nein, die Beregnung ist grundsätzlich nicht erlaubt, auch nicht zum Spielen.
  • Darf in meinem Garten ohne meine Erlaubnis kontrolliert werden?
    Nach §101 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) (Befugnisse der Gewässeraufsicht) dürfen Kontrollen zwar ohne Erlaubnis erfolgen, allerdings werden anlasslos und flächendeckend keine Kontrollen durchgeführt.
  • Muss ich auch bei kleinen Verstößen 50.000 Euro Bußgeld bezahlen?
    Grundsätzlich sind wir verpflichtet, allen Hinweisen auf Zuwiderhandlung nachzugehen. Dabei werden Bußgelder von unseren Mitarbeitenden nur nach vorheriger Ermahnung und mit Augenmaß verhängt. Das Bußgeld richtet sich nach der Schwere des Verstoßes.

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