Baumschnitt mit der Heckenschere. Foto: Alexa, Pixabay.

Vogelschutzzeit beginnt am 1. März: Stärkere Rückschnitte nur noch im Februar erlaubt

Hecken, Bäume, begrünte Zäune und Fassaden sind wertvolle Lebensräume für Vögel, Insekten und kleine Tiere. Deshalb darf das Grün hier zwischen dem 1. März und dem 30. September nicht stark geschnitten oder entfernt werden, so das Bundesnaturschutzgesetz. Darauf weist die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Lüneburg hin. 


Mitteilung von: Landkreis Lüneburg – Am: 31.01.2025
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Noch ein Monat Zeit für die Motorsäge: Rückschnitt ab 1. März verboten

Wer für den Frühling eine Hecke in Form bringen oder Bäume fällen will, der hat dafür nur noch einen Monat. Denn ab dem 1. März ist Vogelschutzzeit – und dann brauchen die Tiere Ruhe, um im Grünen zu nisten und ihren Nachwuchs zur Welt zu bringen.

„Hecken, Bäume, begrünte Zäune und Fassaden sind wertvolle Lebensräume und bieten einen guten Unterschlupf für Vögel und Insekten, aber auch kleine Säugetiere und Amphibien, wie Eichhörnchen und Eidechsen. Die Tiere ziehen dort ihren Nachwuchs groß, finden Schatten, können sich verstecken und schlafen“, erklärt Dirk Rebohm von der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Lüneburg.

Starken Rückschnitte nur bis 28. Februar 2025 erlaubt

Deshalb dürfen nach dem Bundesnaturschutzgesetz Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze zwischen dem 1. März und dem 30. September nicht stark geschnitten oder entfernt werden. Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken haben also noch bis zum 28. Februar Zeit, wenn sie intensive Rückschnittarbeiten durchführen wollen.

Wer vorher noch schnell einen Baum fällen muss, kann den Antrag bei der Unteren Naturschutzbehörde mittlerweile auch online stellen.

Ausnahme: Schonender Schnitt und Maßnahmen zur Verkehrssicherheit erlaubt

„Ein schonender Pflege- und Formschnitt ist auch noch im Frühling und Sommer erlaubt. Und wenn die Gesundheit der Pflanze bedroht ist oder die Verkehrssicherheit gewährleistet werden muss, dann ist der Schnitt ebenfalls erlaubt“, so Rebohm. Das gilt beispielsweise, wenn eine Hecke ein Verkehrsschild überwuchert oder abgeknickte Äste auf einen Gehweg ragen. Auch Sturmschäden können und sollen das ganze Jahr lang beseitigt werden.

Aber selbst wenn es erlaubt ist, appelliert die Untere Naturschutzbehörde, Pflegeschnitte möglichst nicht in der Hauptbrutzeit der Vögel von März bis Ende Juli durchzuführen: „Auch wenn es in den Fingern juckt – die beste Zeit für den Rückschnitt ist bis Ende Februar.“

Mehr Information und Kontakt

In der Hansestadt Lüneburg gilt das Verbot, geschützte Gehölze zu entfernen oder Maßnahmen durchzuführen, die die Funktion und Aufwuchs beeinträchtigen oder zum Absterben führen. Nötige Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag erteilt werden. Pflegemaßnahmen sind erlaubt.

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