Verbraucherzentrale: Preiserhöhungen bei Lünestrom nicht rechtens
Die Verbraucherzentrale Niedersachsen hat den Energieversorger Firstcon GmbH abgemahnt. Die angekündigten Preiserhöhungen für Strom und Gas seien aus mehreren Gründen unzulässig. Betroffene sollten Widerspruch einlegen und die höheren Preise nicht zahlen.
Mitteilung von: Verbraucherzentrale Niedersachsen
Am: 13.12.2022
Online: https://www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/themen/energie-wohnen/luenestrom-preiserhoehungen-bei-strom-gas-nicht-rechtens
Verbraucherzentrale Niedersachsen: Preiserhöhungen bei Lünestrom nicht rechtens
Preiserhöhungen für Strom und Gas sorgen aktuell für viel Frust und Ärger. Dass es sich für Betroffene durchaus lohnen kann, die Mitteilung ihres Versorgers zu überprüfen, zeigt das Beispiel der Firstcon GmbH.
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Verbraucherzentrale hat Unternehmen abgemahnt
Für ihre Vertriebsmarke Lünestrom hat der Anbieter sowohl für Strom- als auch für Gaskunden eine Erhöhung der Preise angekündigt. Doch die sind aufgrund bestehender Preisgarantien nicht rechtens. Auch enthält das Schreiben des Unternehmens formale Fehler.
Wir haben die Firstcon GmbH daher abgemahnt. Bis zum 23. Dezember 2022 hat das Unternehmen jetzt Zeit, eine Unterlassungserklärung abzugeben.
Es ist immer ratsam, Preiserhöhungsmitteilungen von Energieversorgern zu überprüfen. Doch nicht immer ist die Sache so klar wie im Fall der Firstcon GmbH mit der Marke Lünestrom.
Lünestrom: Preiserhöhungen trotz Preisgarantien durchsetzen, geht nicht
Die Firma versucht, Preiserhöhungen trotz bestehender Preisgarantien durchzusetzen. Begründet wird dies mit gestiegenen Beschaffungskosten.
Vertraglich ist geregelt, dass nur steigende Netznutzungsentgelte, Steuern und Abgaben oder andere hoheitliche Belastungen an Kundinnen und Kunden weitergegeben werden können.
Das bedeutet, eine Preiserhöhung wegen teurerer Energiebeschaffung bis zum Ablauf der vereinbarten Preisgarantie ist nicht möglich.
Betroffene sollten der Erhöhung daher widersprechen und deutlich machen, dass sie Zahlungen nur gemäß den vertraglich vereinbarten Preisen leisten.
DAS KÖNNEN SIE TUN
- Sie sollten bei Erhalt einer Preiserhöhung das Schreiben kontrollieren und Ihre Vertragsunterlagen prüfen. Haben Sie eine Preisgarantie vereinbart?
- Ist die Preiserhöhung unzulässig angekündigt worden, sollten Sie der Preiserhöhung schriftlich widersprechen und im Schreiben deutlich machen, dass Zahlungen nur anhand der vereinbarten Konditionen erfolgen.
- Sie können außerdem vorsorglich im Schreiben klarstellen, dass es sich ausdrücklich um einen Widerspruch gegen die Preiserhöhung und nicht um eine Kündigung handelt.
- Falls Sie sich trotz der Unzulässigkeit der Preiserhöhung von dem Vertrag lösen wollen, steht Ihnen bis zum Eintritt der neuen Preise (bei Ankündigung zum 1.1.23 bis zum 31.12.22) ein Sonderkündigungsrecht zu.
Anschreiben verstößt gegen gesetzliche Vorgaben
Auch formal fällt das Anschreiben durch:
- Eine Gegenüberstellung mit dem alten Preis fehlt.
- Der Umfang der Preiserhöhung wird so in dem Schreiben nicht deutlich.
- Zudem wird das vorgeschriebene Sonderkündigungsrecht unzulässig verkürzt.
So heißt es in dem Schreiben: „Natürlich haben Sie für zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens ein Sonderkündigungsrecht Ihres Versorgungsvertrags.“
Preiserhöhungen müssen jedoch mindestens vier Wochen vorher angekündigt werden, das Sonderkündigungsrecht besteht grundsätzlich fristlos, bis die neuen Preise greifen.
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