Jobcenter, Volgershall 1, Lüneburg. Foto: Lüne-Blog.

Hansestadt: Team „Hilfen in besonderen Lebenslagen“ – neuer Standort und neue Sprechzeiten

Menschen, die obdachlos geworden sind, können sich an das Team „Hilfen in besonderen Lebenslagen“ der Hansestadt Lüneburg wenden. Seit dem 20. März 2024 sind die Mitarbeitenden am neuen Standort Volgershall 1 in der Weststadt, an der Straße nach Reppenstedt. Mit dem Umzug gibt es auch Änderungen bei der offenen Sprechstunde.


Mitteilung von: Hansestadt Lüneburg – Am: 19.03.2024
Online: mehr – Foto: Lüne-Blog.


Team „Hilfen in besonderen Lebenslagen“ zieht um und ändert Sprechzeiten

Foto: Lüne-Blog. Jobcenter, Volkershall 1, Lüneburg.

Menschen, die obdachlos geworden sind, können sich an das Team „Hilfen in besonderen Lebenslagen“ der Hansestadt Lüneburg wenden. Schon bald sind die Mitarbeitenden an einem neuen Standort zu finden: Sie ziehen am Mittwoch, 20. März 2024, aus dem Klosterhof nach Volgershall – und zwar in das Gebäude, in dem sich auch das Jobcenter befindet (Hausnummer 1). Der Eingang zu den neuen Büros liegt auf der Rückseite des Gebäudes.

Neuer Termin für offene Sprechstunden

Im Zuge des Umzugs gibt es auch Änderungen bei den Zeiten für die offenen Sprechstunden. Diese finden statt:

  • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag jeweils von 10 bis 12 Uhr
  • Donnerstag von 13 bis 15 Uhr
  • Außerhalb dieser Sprechzeiten nach Terminvereinbarung.

Die Rufnummern der Mitarbeitenden bleiben unverändert und sind ab dem 21. März 2024 wieder erreichbar.


Hansestadt Lüneburg – Integration und Teilhabe

Sozialhilfe als gesetzlich garantiertes Recht

Durch Unfall, Krankheit, Tod des Partners, Arbeitslosigkeit oder zu geringes Einkommen kann jeder in Not geraten. Dann kann er unter bestimmten Voraussetzungen Sozialhilfe erhalten. Die Sozialhilfe ist kein Almosen, sondern ein gesetzlich garantiertes Recht. Dabei spielt es keine Rolle, wodurch jemand in Not geraten ist.

Hilfe in besonderen Lebensverhältnissen

Anspruch auf diese Hilfe haben Personen, die in derart schwierige, mit besonderen sozialen Schwierigkeiten verbundene Lebensverhältnisse geraten sind, dass sie diese aus eigener Kraft nicht überwinden können. Besondere Lebensverhältnisse können (nach § 1 Abs. 2 der Verordnung nach § 69 SGB XII) sein:

  • eine ungesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage,
  • nicht vorhandene Wohnung oder unzureichende Wohnverhältnisse,
  • gewaltgeprägte Lebensumstände,
  • Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung,
  • vergleichbare nachteilige Lebensumstände.

Ziel der Hilfe ist es, betroffene Personen zu einer selbstständigen Lebensbewältigung im Alltag entsprechend ihren Möglichkeiten zu befähigen und eine Integration in die Gesellschaft zu ermöglichen.


Was tun, wenn der Verlust der Wohnung droht?

Jeder kann in Not geraten. Grundsätzlich gilt: Holen Sie sich zeitnah Hilfe!

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