Schottergarten. Foto: Stadt Bleckede.

Urteil zu Schottergärten: Behörden dürfen Rückbau anordnen

Die Stadt Diepholz hatte Hauseigentümer angewiesen, zwei Schottergärten bei einem Einfamilienhaus zurückzubauen. Dagegen hatten sie Klage eingereicht. Das Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg gab am 17. Januar 2023 der Stadt Diepholz recht. Damit hat sich das Oberverwaltungsgericht erstmals mit der bauordnungsrechtlichen Unzulässigkeit von Schottergärten befasst.


Mitteilung von: Nds. Oberverwaltungsgericht Lüneburg
Am: 18.01.2023
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Foto: Stadt Bleckede. Schotterbeet


Zwei Schottergärten in Diepholz müssen rückgebaut werden

Eigentümer eines Einfamilienhauses in Diepholz haben dort zwei insgesamt etwa 50m² große Beete angelegt. Diese sind mit Kies bedeckt, dazwischen einzelne Pflanzen wie Bodendecker und Koniferen. Die Stadt Diepholz hatte angeordnet, diese Schottergärten seien zu entfernen.

Gegen diese Verfügung der Stadt zogen die Eigentümer vor Gericht. Das Verwaltungsgericht Hannover wies die Klage gegen die Stadt Diepholz jedoch ab: Wenn die nicht überbaute Fläche von Baugrundstücken nicht den Vorgaben der Bauordnung entspricht, kann die Bauaufsichtsbehörde einschreiten, so das Gericht.

Hauseigentümer wollten in Berufung gehen

Nun wollten die Eigentümer in Berufung gehen. Sie argumentierten: Bei ihren Beeten handele es sich aufgrund der Anzahl und der Höhe der eingesetzten Pflanzen um Grünflächen. Ihr Garten sei ein ökologisch wertvoller Lebensraum.

Sie stellten einen entsprechenden Antrag beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg. Das hat nun am 17. Januar 2023 diesen Berufungsantrag gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover abgelehnt.

Niedersächsische Bauaufsichtsbehörden können die Beseitigung von Schottergärten anordnen

Die Beete der klagenden Grundstückeigentümer seien keine Grünflächen. Sondern es seien Kiesbeete, in die punktuell Koniferen und Sträucher sowie Bodendecker eingepflanzt seien. Grünflächen würden durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene Flächen geprägt.

Laut Bauordnung müssten nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke aber Grünflächen sein. Ausnahme: Sie sind für eine andere zulässige Nutzung erforderlich. Damit solle – so die Intention des Gesetzgebers – die „Versteinerung der Stadt“ auf das notwendige Ausmaß beschränkt werden. Der Beschluss des Gerichts ist unanfechtbar.

Damit hat sich das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht erstmals mit der bauordnungsrechtlichen Unzulässigkeit von Schottergärten befasst.

  • NDR: Schottergärten-Urteil vom Grundstückseigentümerverband kritisiert – 19.01.2023
    “Kommunen begrüßen das Urteil … Die Stadt Braunschweig ging in den vergangenen drei Jahren insgesamt 103 Fällen wegen des Verstoßes gegen das Schottergarten-Verbot nach. … Das Urteil sei eine Klarstellung, sagte ein Sprecher der Stadt Braunschweig dem NDR Niedersachsen.”

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  • Stadt Bleckede: Besser nicht – Schotter- und Steingärten verstoßen gegen Baurecht – 27.08.2022
    Rasen- und Wiesenflächen speichern Regenwasser, sorgen für Verdunstung und Abkühlung und bieten Tieren und Pflanzen Lebensraum. Bürgermeister Neumann, Bleckede, ruft daher dazu auf, Gärten grün zu gestalten, wie es auch die Niedersächsische Bauordnung vorsieht. Für die neuen Baugebiete wurde dies in den Bebauungsplänen ausdrücklich festgehalten.


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